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Lebenshilfe Salzgitter gemeinnützige GmbH
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Satzung

SATZUNG

des Vereins

Lebenshilfe Salzgitter gemeinnützige GmbH

 

§1 Name und Sitz

  1. Lebenshilfe Salzgitter gemeinnützige GmbH ist eine Vereinigung von Eltern und Freunden für Menschen mit Behinderungen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Salzgitter.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Braunschweig VR 140135

§2 Zweck, Aufgaben und Ziele

  1. Zwecke des Vereins sind die
  • Förderung des Wohlfahrtswesens
  • Förderung der Jugendhilfe
  • selbstlose Unterstützung von Menschen aller Altersstufen, die infolge ihres körperlichen, geistigen und/oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder die wirtschaftlich hilfebedürftig im Sinne des § 53 Nr. 2 AO sind

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • den Betrieb von heilpädagogischen Kindertagesstätten
  • den Betrieb von Tagesbildungsstätten
  • Angebote der Früherkennung und Frühförderung
  • Therapeutische Dienstleistungen (z.B. Physio- und Ergotherapie)
  • Schulbegleitung
  • Hilfen bei Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für Menschen mit Beeinträchtigungen
  • den Betrieb von Werkstätten für Menschen mit Beeinträchtigungen
  • Fördergruppen, -einrichtungen und -maßnahmen für Menschen mit Beeinträchtigungen
  • den Betrieb von Wohn- und Freizeitstätten
  • Ambulante Dienstleistungen und Assistenzangebote wie Beratungen, betreutes Wohnen
  • Tagesstrukturierende Maßnahmen
  • Durchführung von Freizeit- und Erholungsmaßnahmen für Menschen mit Beeinträchtigungen
  • Bereitstellung von Wohnraum an nachweislich wirtschaftlich hilfebedürftige Personen (i. S. von § 53 Nr. 2 AO)
  • Maßnahmen zur Integration und Inklusion
  • Familienunterstützende Dienstleistungen
  • Förder- und Beratungsangebote für Menschen aller Altersgruppen mit Diagnosen aus dem Autismus-Spektrum und für deren Angehörige und Betreuer
  • das planmäßige Zusammenwirken mit steuerbegünstigten Tochtergesellschaften zur Verwirklichung der Satzungszwecke durch entgeltliche oder unentgeltliche Verwaltungsdienstleistungen, Personalgestellungen, Nutzungsüberlassungen, Vermietungen sowie andere Dienstleistungen
  1. Der Verein will mit geeigneten Mitteln das Verständnis für die besonderen Probleme der Menschen mit Beeinträchtigungen in der Öffentlichkeit ständig verbessern.
  1. Der Verein legt Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wirtschaftlichen Organisationen, die den Zielen der Vereinigung förderlich sein können.
  1. Der Verein ist ferner berechtigt Gesellschaften zu gründen oder Beteiligungen an Gesellschaften zu halten, deren Gegenstand der Aufgabe und dem Zweck des Vereins dienen.
  1. Der Zweck der Gesellschaft wird auch verwirklicht durch die Mittelweitergabe an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für die vorstehend genannten Satzungszwecke.

 

§3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliederbeiträge

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

a.)  Mitgliederbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt und die bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres für das laufende Jahr zu entrichten sind, in besonderen Fällen kann der festgesetzte Beitrag durch den Vorstand gesenkt werden.

b.)  Geld- und Sachspenden,

c.)  sonstige Zuwendungen.

§5 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch ein schriftliches Aufnahmegesuch, über das der Vorstand entscheidet.

Sie wird beendet:

a.)   durch eine schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 6 Wochen zum   Ende des Kalenderjahres,

b.)  durch Ausschluss durch den Vorstand, gegen den binnen eines Monats nach   Zustellung Einspruch an die Mitgliederversammlung möglich ist und der bei der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden muss.

c.)    durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a.)  die Mitgliederversammlung

b.)  der Vorstand

 

§7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen.
  2. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden. Sie bedürfen einer Dreiviertelmehrheit (BGB §33) der anwesenden Mitglieder.
  4. Die Besonderen Vertreter gemäß §9 der Satzung sind bei allen Angelegenheiten, die die Einrichtung betreffen, nicht stimmberechtigt.
§8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer. Er kann um weitere drei Mitglieder (Beisitzer) ergänzt werden.

Der Vorstand kann erweitert werden, wenn das aus Gründen der Kooperation mit anderen Einrichtungen erforderlich ist.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die/der Vorsitzende, ihr/sein Stellvertreter und der/die Kassierer/in. Je zwei vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Kassierer verfügt über Beträge bis Euro 50,00 allein. In Abwesenheit des Kassierers und bei erhöhten Beträgen ist die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Alle Ausgaben sind mit dem Kassierer abzusprechen.
  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu berufen.
  4. Der Vorstand beauftragt einen Wirtschaftsprüfer/eine Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft oder einen Steuerberater/eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung oder Prüfung des Jahresabschlusses des Vereins.
  5. Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine Vergütung für deren Tätigkeit gezahlt werden, die im angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Tätigkeit zu stehen hat, wenn dies im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erfolgt. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Über solche Vergütungen wird vom Vorstand in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung berichtet.
  6. Zum Vorstandsmitglied kann nicht gewählt und berufen werden, wer in diesem Zeitpunkt oder in einem Zeitraum von zwölf Monaten zuvor in einem Arbeits- oder sonstigen Dienstverhältnis mit einem Verein oder einer Gesellschaft, zu deren Gesellschaftern der Verein gehört, steht oder gestanden hat.

  §9 Besondere Vertreter

Der Vorstand kann für die vom Verein betriebenen Einrichtungen eine Geschäftsführung bestimmen. Die Geschäftsführung wird durch die jeweils gültige Geschäftsordnung geregelt.

§10 Beirat

Zur fachlichen Beratung kann der Vorstand einen Beirat berufen.

§11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§12 Vermögen des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Niedersachsen e.V. oder, insofern dieser aufgelöst ist, an die Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung  e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Salzgitter, den 19. März 1964

Geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 4. Mai 1977, vom 9. Mai 1979 vom 18. September 1989, vom 07. November 1996, vom 03. November 2001, vom 12.Juli 2007, vom 21. Juni 2008, vom 19. Juni 2012, vom 10. Juni 2014, vom 12. Juni 2018, vom 17.12.2019, vom 02.09.2021 und vom 13.12.2022.

Meik Heitefuß                                                                     Dr. Hans-Jochen Ewert

Vorsitzender                                                                        stellv. Vorsitzender

Lebenshilfe Salzgitter gemeinnützige GmbH

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