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Lebenshilfe Salzgitter e.V.
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Satzung


Satzung des Vereins Lebenshilfe Salzgitter e. V.

§1 Name und Sitz

  1. Lebenshilfe Salzgitter e.V. ist eine Vereinigung von Eltern und Freunden für Menschen mit Behinderungen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Salzgitter.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Braunschweig VR 140135).

§2 Zweck, Aufgaben und Ziele

  1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und Behinderte, er fördert auch die Jugend- und Altenhilfe und die Erziehung, sowie die des Wohlfahrtswesens (§23 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Frühförderung beeinträchtigter oder von Beeinträchtigung bedrohter Menschen, Familienunterstützende Dienste, Unterhaltung einer Tagesbildungsstätte, von Kindertagesstätten, Werkstätten für Menschen mit Beeinträchtigungen, Wohn- und Freizeitstätten und Maßnahmen der Integration und Inklusion, etwa das gemeinsame Erziehen beeinträchtigter und nicht beeinträchtigter Menschen. Er wird auch verwirklicht durch die Bereitstellung von Wohnraum an nachweislich wirtschaftlich hilfebedürftige Personen i.S. v. § 53 Nr. 2 AO.
  2. Der Verein will mit geeigneten Mitteln das Verständnis für die besonderen Probleme der Menschen mit Beeinträchtigungen in der Öffentlichkeit ständig verbessern.
  3. Der Verein legt Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wirtschaftlichen Organisationen, die den Zielen der Vereinigung förderlich sein können.
  4. Der Verein gründet Gesellschaften oder beteiligt sich als Gesellschafter an Unternehmen die gemeinnützig sind und deren Gegenstand unmittelbar der Aufgabe und dem Zweck dieses Vereins dienen.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sachspenden an den Verein, die an Beeinträchtige vermittelt werden, die zugleich Mitglieder sind, lassen die Gemeinnützigkeit unberührt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

  1. Mitgliederbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt und die bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres für das laufende Jahr zu entrichten sind, in besonderen Fällen kann der festgesetzte Beitrag durch den Vorstand gesenkt werden.
  2. Geld- und Sachspenden,
  3. sonstige Zuwendungen.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch ein schriftliches Aufnahmegesuch, über das der Vorstand entscheidet.Sie wird beendet:
    1. durch eine schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Kalenderjahres,
    2. durch Ausschluss durch den Vorstand, gegen den binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch an die Mitgliederversammlung möglich ist und der bei der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden muss.
    3. durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen.
  2. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden. Sie bedürfen einer Dreiviertelmehrheit (BGB §33) der anwesenden Mitglieder.
  4. Die Besonderen Vertreter gemäß §9 der Satzung sind bei allen Angelegenheiten, die die Einrichtung betreffen, nicht stimmberechtigt.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer. Er kann um weitere drei Mitglieder (Beisitzer) ergänzt werden.Der Vorstand kann erweitert werden, wenn das aus Gründen der Kooperation mit anderen Einrichtungen erforderlich ist.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die/der Vorsitzende, ihr/sein Stellvertreter und der/die Kassierer/in. Je zwei vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Kassierer verfügt über Beträge bis Euro 50,00 allein. In Abwesenheit des Kassierers und bei erhöhten Beträgen ist die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Alle Ausgaben sind mit dem Kassierer abzusprechen.
  4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu berufen.
  5. Der Vorstand beauftragt einen Wirtschaftsprüfer/eine Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft oder einen Steuerberater/eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung oder Prüfung des Jahresabschlusses des Vereins.
  6. Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine Vergütung für deren Tätigkeit gezahlt werden, die im angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Tätigkeit zu stehen hat, wenn dies im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erfolgt. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Über solche Vergütungen wird vom Vorstand in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung berichtet.
  7. Zum Vorstandsmitglied kann nicht gewählt und berufen werden, wer in diesem Zeitpunkt oder in einem Zeitraum von zwölf Monaten zuvor in einem Arbeits- oder sonstigen Dienstverhältnis mit einem Verein oder einer Gesellschaft, zu deren Gesellschaftern der Verein gehört, steht oder gestanden hat.

§9 Besondere Vertreter

Der Vorstand kann für die vom Verein betriebenen Einrichtungen eine Geschäftsführung bestimmen. Die Geschäftsführung wird durch die jeweils gültige Geschäftsordnung geregelt.

§10 Beirat

Zur fachlichen Beratung kann der Vorstand einen Beirat berufen.

§11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§12 Vermögen des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Niedersachsen e.V. oder, insofern dieser aufgelöst ist, an die Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Salzgitter, den 19. März 1964

Geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 4. Mai 1977, vom 9. Mai 1979 vom 18. September 1989, vom 07. November 1996, vom 03. November 2001, vom 12.Juli 2007, vom 21. Juni 2008, vom 19. Juni 2012 vom 10. Juni 2014 vom 12. Juni 2018 vom 17.12.2019 und vom 02.09.2021.

Meik Heitefuß, Vorsitzender
Dr. Hans-Jochen Ewert, stellv. Vorsitzender

Lebenshilfe Salzgitter e.V.
Kreuzacker 2
38259 Salzgitter-Bad

Beitrittserklärung
Aktuelles
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